SATZUNG DER

DOMINIK WÖRNDL STIFTUNG

IN ASCHAU I.CHIEMGAU

PRÄAMBEL

Die Dominik Wörndl Stiftung sieht in den drei Säulen Sport, Natur und Soziales (Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen) einen direkten Zusammenhang auf Grund der Erfahrungen, die der Stifter machen durfte.

Kinder und Jugendliche, die sich einer team- und leistungsorientierten Sportart in freier Natur widmen, gehen mit offenen Augen durch die Natur. Sie werden von persönlichkeitsbildenden Erlebnissen geprägt und sind damit befähigt, soziale Sensibilitäten zu entwickeln und soziales Engagement zu praktizieren. Kinder und Jugendliche sollen über Risiken bei der Ausübung des Sportes sowie der Bewegung in der Natur unterwiesen werden. Die Dominik Wörndl Stiftung will dazu beitragen, dass sich Kinder und Jugendliche durch sportliche Betätigung in einer intakten Natur zu selbstbestimmten und selbstbewussten Menschen entwickeln können.

Auch sollen Rettungsdienste, die ehrenamtlich bei Unfällen tätig sind, von der Stiftung Unterstützung erfahren.

Die Stiftung will außerdem einen sinnvollen Beitrag zum Naturschutz leisten. Insbesondere soll der Artenschutz von Wildarten in den Alpen unterstützt und gefördert werden.

Darüber hinaus sollen Menschen, die unverschuldet in wirtschaftliche Notlagen geraten, unterstützt werden; insbesondere auch nachweislich soziale Einrichtungen im Ausland, die sich für die Bewahrung indigener Bevölkerung verwenden.

§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Dominik Wörndl Stiftung.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Aschau i.Chiemgau.

(4) Die Stiftung ist auf Dauer eingerichtet und verfolgt öffentliche Zwecke.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports, der Rettung aus Lebensgefahr, des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie die Förderung des Tierschutzes, der Tierzucht und der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.) die Bereitstellung von Angeboten zur sportlichen Betätigung an Jugendliche, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die Sensibilisierung der Teilnehmer für die damit verbundenen Gefahren gelegt werden soll,

b.) die Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Unfallvermeidung,

c.) die Zuwendung von Stiftungsmitteln an im Bereich der Unfallrettung tätige Institutionen, insbesondere an die Bergrettung und an die freiwillige Feuerwehr,

d.) die Durchführung von Naturschutzprojekten zum Zwecke des Erhalts der Vielfalt der Lebensräume, der Arten- und Sortenvielfalt sowie der Verbesserung des Biotopverbunds, einschließlich der Prüfung von Möglichkeiten zur Beantragung dafür zur Verfügung stehender Fördergelder,

e.) die Bereitstellung von Freizeitangeboten an Jugendliche, welche das Erleben und Erforschen der biologischen Vielfalt und die Sensibilisierung der Jugendlichen für die Belange des Naturschutzes zum Inhalt haben,

f.) die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Fragen des Naturschutzes,

g.) die Durchführung von Tierschutzprojekten insbesondere für Tiere im Hochgebirge wie Zuchtprogramme, Wiederansiedlungsprogramme oder sonstige Maßnahmen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung eines artgerechten Lebensraums solcher Tiere,

h.) die Zuwendung von Stiftungsmitteln an Menschen, welche unverschuldet in Not geraten sind,

i.) die Zuwendung von Stiftungsmitteln an Organisationen, welche im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind, sowie

j.) die Zuwendung von Stiftungsmitteln an Organisationen, deren Zweck in der Unterstützung indigener Völker liegt.

§ 3
Gemeinnützigkeit, Einschränkungen

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Sämtliche Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Stiftung darf ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellen. Ferner darf sie Mittel für die Verwendung zu diesen Zwecken durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen (Mittelbeschaffung im steuerlichen Sinne).

(5) Es dürfen keine natürlichen oder juristischen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

(7) Die Stiftung kann ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) erfüllen.

§ 4
Grundstockvermögen

(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung aus Barvermögen in Höhe von 500.000,00 Euro.

(2) Neben dem Grundstockvermögen wird ein sonstiges Vermögen in Höhe von 20.000,- Euro in die Stiftung eingebracht, das unmittelbar zur Zweckverwirklichung und zur Kostendeckung verbraucht werden darf.

(3) Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.

(4) Der Stiftungsvorstand erlässt Anlagerichtlinien, die als Grundlage für die Vermögensverwaltung dienen.

(5) Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die zu dessen Aufstockung bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, derartige Zustiftungen entgegenzunehmen.

(6) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z. B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, darf die Stiftung nach Beschluss des Stiftungsvorstandes dem Grundstockvermögen zuführen.

§ 5
Verwendung der Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a.) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen),

b.) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen können Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Stiftungsleistungen steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 6
Organ der Stiftung, beratendes Gremium

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Daneben wird als Gremium mit beratender und unterstützender Funktion zusätzlich ein Kuratorium eingerichtet.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

(3) Die Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind – unbeschadet anderweitiger Regelungen in dieser Satzung grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen kann eine Vergütung in Form der sog. Ehrenamtspauschale bis zur steuerfreien Höchstgrenze i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG oder eine angemessene Entschädigung für ihren tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand ausbezahlt werden, soweit die Finanzlage der Stiftung dies erlaubt. Unabhängig von einer Vergütung haben die Mitglieder des Stiftungsvorstands Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Näheres kann in einer vom Stiftungsvorstand zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 7
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Mitglied und Vorsitzender des Stiftungsvorstandes und bestellt den stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt, sowie bis zu 4 weitere Vorstandsmitglieder. Die ersten Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellt der Stifter im Stiftungsgeschäft. Mit Ausnahme des Stifters beträgt die Amtszeit der Vorstandsmitglieder 3 Jahre. Es müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder bestellt sein (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und ein weiteres Vorstandsmitglied). Der Stifter ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen und aus dem Organ auszuscheiden.

(2) Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Stiftungsvorstand oder wenn er zur Bestellung der Mitglieder nicht mehr willens oder in der Lage ist, ergänzt sich der Stiftungsvorstand selbst durch Zuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsvorstand wählt dann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet, außer im Todesfall und mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann, sowie mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers. Ebenso kann eine Abberufung aus wichtigem Grund auf einstimmigen Beschluss des Stiftungsvorstandes erfolgen, bei dem das betroffene Mitglied nicht abstimmen darf; es ist aber vorher anzuhören. Das abberufene Vorstandsmitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts.

§ 8
Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.

(2) Die Geschäftsführung der Stiftung obliegt dem Stiftungsvorstand. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

a.) die Regelung der Personalangelegenheiten der Stiftung, insbesondere auch die Wahl der Mitglieder des Stiftungsvorstands (wobei § 7 Abs. 1 Satz 2 unberührt bleibt),

b.) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,

c.) die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise,

d.) die Verwendung der Stiftungsmittel,

e.) die Erstellung der Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde,

f.) Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, vgl. § 13.

(3) Der Stiftungsvorstand hat auf Anforderung der Stiftungsaufsichtsbehörde die Jahresrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerte Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9
Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

(1) Der Stiftungsvorstand hat mindestens zweimal im Jahre zusammenzutreten. Zu diesen regelmäßigen Sitzungen wird der Stiftungsvorstand vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Darüber hinaus hat jedes Vorstandsmitglied jederzeit das Recht, mit einer Vorlaufzeit von zwei Wochen die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung des Stiftungsvorstands zu verlangen.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.

(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Dem Stifter steht gegen Beschlüsse des Vorstandes ein Vetorecht zu. Dieses muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Stifters von dem jeweiligen Beschluss schriftlich ausgeübt werden.

(4) Zudem kann der Stiftungsvorstand, wenn kein Mitglied widerspricht, Beschlüsse auch im Rahmen des schriftlichen Umlaufverfahrens oder in einer Telefon- oder Videokonferenz fassen. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach § 13.

(5) Das Schriftformerfordernis nach den Absätzen 1 und 4 gilt durch Telefax, EMail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Einberufung bzw. der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.

(6) Über die Beschlüsse des Stiftungsvorstands ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands, des Kuratoriums und dem Stifter zur Kenntnis zu bringen. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstands sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

(7) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und diese ändern oder aufheben.

§ 10
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Personen. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.

(2) Zu Lebzeiten des Stifters werden die Mitglieder des Kuratoriums vom Stifter berufen. Die Berufung der ersten Mitglieder erfolgt im Stiftungsgeschäft.

(3) Nach dem Tode des Stifters oder wenn dieser zur Berufung der Mitglieder nicht mehr willens oder in der Lage ist, ergänzt sich das Kuratorium beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Erhöhung der Mitgliederzahl durch soweit nicht Satz 3 Anwendung findet – Zustimmung auf der Grundlage eines Vorschlages des Stiftungsvorstands. Die einfache Mehrheit ist dafür ausreichend. Sollte ein Vorschlag des Stiftungsvorstandes vom Kuratorium abgelehnt werden oder keine Mehrheit finden, bestellt der Stiftungsvorstand durch Beschluss das nachfolgende bzw. das zusätzliche Mitglied des Kuratoriums, welches personenidentisch mit dem ursprünglichen Vorschlag des Stiftungsvorstandes sein kann. Mehrere Amtszeiten sind zulässig.

(4) Mitglieder des Kuratoriums können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Die Abberufung eines Mitglieds erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss des Stiftungsvorstandes; das betroffene Mitglied ist vorher anzuhören. Die Abberufung ist wirksam, solange nicht ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet, außer bei Abberufung, im Todesfall und mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt, der jederzeit erklärt werden kann, sowie mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers.

(5) Die Mitglieder des Kuratoriums sind unentgeltlich für die Stiftung tätig. Ihnen können jedoch ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

(6) Mitglieder des Stiftungsvorstands dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Kuratoriums sein.

§ 11
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät und unterstützt den Stiftungsvorstand in allen Grundsatzfragen seiner Tätigkeit und der Organisation der Stiftung.

(2) Der Stiftungsvorstand kann eine Geschäftsordnung für das Kuratorium erlassen.

(3) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehört insbesondere

a. die werbende Außendarstellung der Stiftung,

b. die Erarbeitung von Vorschlägen für die von der Stiftung durchzuführenden bzw. zu unterstützenden Projekte,

c. die Erarbeitung von Vorschlägen für eine ertragsbringende Anlage des Grundstockvermögens,

d. die Akquise von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Helfern der Stiftung sowie von Spenden und Fördergeldern.

§ 12
Geschäftsgang des Kuratoriums

(1) Die Einberufung des Kuratoriums zu einer Sitzung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr. Darüber hinaus hat das Kuratorium auf ein entsprechendes Verlangen des Stiftungsvorstands oder eines Mitglieds des Kuratoriums hin zusammenzutreten.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung erfolgt in Textform und unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt. Zudem kann das Kuratorium, wenn kein Mitglied widerspricht, Beschlüsse auch im Rahmen des schriftlichen Umlaufverfahrens oder in einer Telefon- oder Videokonferenz fassen.

(4) Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande; Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

(5) Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu errichten, die von mindestens zwei Mitgliedern des Kuratoriums zu unterzeichnen ist. Sie ist allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen.

§ 13
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen und mit dem Stifterwillen vereinbar sind. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung der Stiftung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks in der bisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint.
Umwandlung; Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsvorstands, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 15) wirksam.

§ 14
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen der Stiftung an die Gemeinde Aschau i.Chiemgau bzw. an ihren Rechtsnachfolger mit der Auflage, dieses unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 15
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

(2) Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung des Stiftungsvorstands sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Geschäftsordnungen sind in der jeweils aktuellen Fassung zur Kenntnis zu bringen.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

Aschau i.Chiemgau, den 10.11.2022

Wolfgang Wörndl als Stifter

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